Pferde sind gemäss Lebensmittelverordnung vor dem Gesetz automatisch von Geburt an Nutztiere. Mit der Einführung der neuen Tierarzneimittelverordnung, die unter anderem die Abgabe und die Anwendung von Tierarzneimitteln bei Tieren regelt, sind für Nutztiere zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit teilweise neue, strengere Regelungen in Bezug auf die Anwendung von Tierarzneimitteln bei Nutztieren in Kraft getreten.
Da viele Pferde schlussendlich doch nicht geschlachtet werden, wurde für Pferde eine Sonderbestimmung eingeführt, die es dem Besitzer oder der Besitzerin möglich macht, sein Pferd als Heimtier zu deklarieren, damit die (z.T. strengen) Bestimmungen für die Nutztiere bei diesem Tier nicht gelten.
Die wichtigsten Fragen in Kürze:
Was mache ich, wenn mein Pferd ein Nutztier bleiben soll?
Wenn das Pferd ein Nutztier bleiben soll, muss in Bezug auf eine Registrierung (Pass) gar nichts gemacht werden. Hingegen muss der Einsatz von Tierarzneimitteln bei diesem Pferd in einem Behandlungsjournal aufgezeichnet werden (Buchführungspflicht).
TAMV Art. 25, 26, 28
Nach welchen Kriterien entscheide ich mich, ob mein Pferd ein Nutztier bleibt oder ein Heimtier wird?Was sind die Vor- und Nachteile?
Heimtier
Vorteil:
Einsatz aller Tierarzneimittel möglich, auch der Tierarzneimittel mit Wirkstoffen, deren Einsatz bei Nutztieren verboten ist (das sind nur einige wenige Wirkstoffe; beim Pferd zu erwähnen ist vor allem Metronidazol, ein Antiinfektivum, das selten zum Einsatz kommt).Der Einsatz der angewendeten Tierarzneimittel muss nicht aufgezeichnet werden.
Nachteil:
Das Pferd muss einen Pass haben, auch wenn es keine Turniere bestreiten soll. Die Erstellung eines Passes ist mit Kosten verbunden. Das Pferd kann nie geschlachtet werden, d.h. wenn das Pferd stirbt oder eingeschläfert wird, müssen die Entsorgungskosten vom Besitzer oder der Besitzerin getragen werden.
Nutztier
Vorteil:
Die Möglichkeit, das Pferd am Schluss der Lebensmittelgewinnung zuzuführen (kann muss aber nicht sein, das medikamentöse Einschläfern ist natürlich immer noch möglich, dann ist aber wie beim Heimtier-Pferd die Möglichkeit der Verwertung nicht mehr da)Diese Pferde müssen keine Pässe haben, aber ein Behandlungsjournal aufweisen.
Nachteil:
Der administrative Aufwand für den Tierhalter oder die Tierhalterin ist grösser als bei einem Pferd mit Heimtierstatus, da für jedes Pferd ein Behandlungsjournal geführt werden muss. Darin müssen Tierarzneimittel, die beim betreffenden Pferd zur Anwendung kommen, aufgezeichnet werden. Das gilt für alle Tierarzneimittel, die verschreibungspflichtig sind, für alle die eine Absetzfrist haben und für alle die umgewidmet oder importiert wurden, Futtermittelzusatzstoffe (Vitaminpräparate usw.) fallen da in der Regel nicht darunter (Ihr Tierarzt wird Sie entsprechend informieren).
Wenn Sie Tierarzneimittel von Ihrem Tierarzt auf Vorrat beziehen, zB. Wurmpasten für ein ganzes Jahr, dann müssen Sie mit Ihrem Tierarzt eine schriftliche Tierarzneimittel-Vereinbarung abschliessen. Das verpflichtet den Tierarzt, den Gesundheitszustand des betreffenden Pferdes zweimal jährlich mit einem Besuch zu überprüfen. Solch eine TAM-Vereinbarung kann für ein Pferd nur mit einem Tierarzt abgeschlossen werden. Der Bezug von Tierarzneimitteln auf Vorrat von einem anderen Tierarzt ist nicht mehr möglich.
Bestimmte verbotene Wirkstoffe dürfen bei Nutztieren nicht eingesetzt werden, das betrifft bei Pferden nur einige wenige Wirkstoffe (siehe oben "Metronidazol"). Für einige Tierarzneimittel besteht bei den "Nutztier-Pferden" eine Absetzfrist vor einer allfälligen Schlachtung von sechs Monaten (nähere Informationen bei Ihrem Tierarzt).
Mitteilung bei Halterwechsel (bei Pferden, die als Nutztiere gelten)
Gibt es für Pferde, die als Nutztiere gelten, ein offizielles Begleitdokument analog zu den Klauentieren? Es gibt kein amtliches Begleitdokument für Pferde. Die Schweizerische Vereinigung für Pferdemedizin (SVPM) hat aber eine mögliche Variante eines Begleitdokuments ausgearbeitet, das die Anforderungen der TAMV
Genügt das Mitgeben des Behandlungsjournals bzw. des Pferdepasses zur Bestätigung, dass das Pferd zur Schlachtung zugelassen ist?
Bei Pferden, die als Nutztiere gelten, ist die Bestätigung "gesund" (d.h. in den letzten 10 Tagen weder krank noch verletzt, sowie keine offenen Absetzfristen mehr) im Pferdepass oder auf einem entsprechenden Papier (Begleitdokument) festzuhalten. Andernfalls muss das Behandlungsjournal bei der Schlachtung vorgewiesen werden.
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Pferdemedizin